Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Die Verordnung der Europäischen Union (EU) 10/2011, die das strengste und wichtigste Gesetz über lebensmitteltaugliche Kunststoffprodukte ist, stellt äußerst strenge und umfassende Anforderungen an den Schwermetallgrenzwert für Lebensmittelkontaktprodukte und ist der Windindikator internationaler Sicherheitsrisikokontrolle für Lebensmittelkontaktmaterialien.

food contact plastic

2011 wurde die neue EU-Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, veröffentlicht
15. Jan. Diese neue Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft. Sie hebt die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission auf. Es gibt einige
Übergangsbestimmungen und sind in Tabelle 1 zusammengefasst.

Tabelle 1

Übergangsbestimmungen

Bis 31.12.2012  

Sie kann akzeptieren, Folgendes auf den Markt zu bringen

- die Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden

FCM Belege Übergangsbestimmungen

vor dem 1. Mai 2011 

Die Belege basieren auf den Grundregeln für die Gesamtmigration und die spezifischen Migrationsprüfungen im Anhang der Richtlinie 82/711/EWG

Vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015

Begleitdokumente für in Verkehr gebrachte Materialien, Gegenstände und Stoffe können entweder auf den neuen Migrationsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 oder den Vorschriften im Anhang der Richtlinie 82/711/EWG basieren

Ab 1. Januar 2016

Die Belege basieren auf den Regeln für Migrationsprüfungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011

Hinweis: 1. Inhalt des Begleitdokuments bezieht sich auf Tabelle 2, D

Tabelle 2

A. Umfang.

1. Ausschließlich aus Kunststoff bestehende Materialien und Gegenstände sowie Teile davon

2. Mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden

3. Materialien und Gegenstände gemäß Punkt 1 und 2, die bedruckt und/oder mit einer Beschichtung bedeckt sind

4. Kunststoffschichten oder Kunststoffbeschichtungen, die Dichtungen in Kappen und Verschlüssen bilden, die zusammen mit diesen Kappen und Verschlüssen einen Satz von zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Materialien bilden

5. Kunststoffschichten in Mehrschichtmaterialien und -artikeln

B. Befreiung

1. Ionenaustauscherharz

2. Gummi

3. Silikone

C. Stoffe hinter funktioneller Barriere und Nanopartikel

Stoffe hinter einer funktionellen Barriere2

1. Darf mit Stoffen hergestellt werden, die nicht in der Unionsliste aufgeführt sind

2. Muss der Beschränkung für Vinylchloridmonomer Anhang I entsprechen (SML: Nicht nachgewiesen, 1 mg/kg im Endprodukt)

3. Nicht zugelassene Stoffe dürfen mit einem Höchstgehalt von 0,01 mg/kg in Lebensmitteln verwendet werden

4. Darf nicht ohne vorherige Genehmigung zu erbgutverändernden, krebserzeugenden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen gehören

5. Darf nicht zu Nanoform gehören

Nanopartikel::

1. Sollte von Fall zu Fall hinsichtlich ihres Risikos bewertet werden, bis weitere Informationen vorliegen

2. Stoffe in Nanoform dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen und in Anhang I erwähnt sind

D. Begleitdokumente

1. muss die Bedingungen und Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen, Modellierungen, sonstigen Analysen und Nachweise über die Sicherheit oder Begründungen zum Nachweis der Konformität enthalten

2. wird den zuständigen nationalen Behörden vom Unternehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt

E. Gesamtmigration und spezifisches Migrationslimit

1. Gesamtmigration

- 10mg/dm² 10

- 60mg/kg 60

2. Spezifische Migration (siehe Anhang I Unionsliste – Wenn kein spezifischer Migrationsgrenzwert oder andere Beschränkungen vorgesehen sind, gilt ein allgemeiner spezifischer Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg)

Gewerkschaftsliste

Anhang I –Monomer und Additiv

ANHANG I Enthält

1. Monomere oder andere Ausgangsstoffe

2. Zusatzstoffe ohne Farbstoffe

3. Polymere Produktionshilfsmittel ohne Lösungsmittel

4. Makromoleküle aus mikrobieller Fermentation

5. 885 zugelassener Stoff

Anhang II – Allgemeine Beschränkung von Materialien und Gegenständen

Spezifische Schwermetallmigration (mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz)

1. Barium (钡) =1

2. Kobalt (钴) = 0,05

3. Kupfer (铜)= 5

4. Eisen (铁) = 48

5. Lithium (锂) = 0,6

6. Mangan (锰) = 0.6

7. Zink (锌) = 25

Spezifische Migration primärer aromatischer Amine (Summe), Nachweisgrenze 0,01 mg Substanz pro kg Lebensmittel oder Lebensmittelstimulans

Anhang III – Lebensmittelsimulanzien

10% Ethanol 

Anmerkung: In manchen Fällen kann destilliertes Wasser gewählt werden

Lebensmittelsimulanz A

Lebensmittel mit hydrophilem Charakter

3% Essigsäure

Lebensmittelsimulanz B

saures Essen

20% Ethanol 

Lebensmittelsimulanz C

Lebensmittel bis 20% Alkoholgehalt

50% Ethanol 

Lebensmittelsimulanz D1

Lebensmittel mit > 20 % Alkoholgehalt

Milchprodukt

Essen mit Öl in Wasser

Pflanzenöl 

Lebensmittelsimulanz D2

Lebensmittel haben lipophilen Charakter, freie Fette

Poly(2,6-diphenyl-p-phenylenoxid), Partikelgröße 60-80mesh, Porengröße 200 nm

Lebensmittelsimulanz E

Trockenfutter

Anhang IV – Konformitätserklärung (DOC)

1. wird vom Unternehmer ausgestellt und enthält die Angaben gemäß ANHANG IV3

2. auf anderen Vermarktungsstufen als auf der Verkaufsstufe DOC für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, Erzeugnisse aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie für die zur Herstellung bestimmten Stoffe verfügbar ist

3. Erlaubt eine leichte Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Produkte aus Zwischenstufen der Herstellung oder Stoffe, für die es ausgestellt wird

4. – Die Zusammensetzung muss dem Hersteller des Stoffes bekannt sein und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden

Anhang V – Prüfbedingungen

OM1 10d bei 20°C 20

Jeglicher Kontakt mit Lebensmitteln im gefrorenen und gekühlten Zustand

OM2 10d bei 40° C

Jede Langzeitlagerung bei Raumtemperatur oder darunter, einschließlich Erhitzen auf 70 °C für bis zu 2 Stunden oder Erhitzen auf 100 °C für bis zu 15 Minuten

OM3 2h bei 70 °C 

Alle Kontaktbedingungen, die ein Erhitzen auf bis zu 70 °C für bis zu 2 Stunden oder bis zu 100 °C für bis zu 15 Minuten umfassen, denen keine langfristige Lagerung bei Raumtemperatur oder gekühlter Temperatur folgt.

OM4 1h bei 100° C 

Hochtemperaturanwendungen für alle Lebensmittelstimulanzien bei Temperaturen bis 100° C

OM5 2h bei 100° C oder am Rückfluss/alternativ 1 h bei 121° C 

Hochtemperaturanwendung bis 121° C

OM6 4h bei 100° C oder am Rückfluss

Alle Lebensmittelkontaktbedingungen mit Lebensmittelstimulanzien A, B oder C bei einer Temperatur von über 40° C

Anmerkung: Es stellt die Worst-Case-Bedingungen für alle Lebensmittelsimulanzien in Kontakt mit Polyolefinen dar

OM7 2h bei 175° C

Hochtemperaturanwendungen mit fetthaltigen Lebensmitteln, die die Bedingungen von OM5 . überschreiten

Anmerkung: Falls es technisch NICHT möglich ist, OM7 mit Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, kann der Test durch Test OM 8 oder OM9 ersetzt werden

OM8 Lebensmittelsimulanz E für 2 Stunden bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 für 2 Stunden bei 100 °C

Nur Hochtemperaturanwendungen

Anmerkung: Wenn es technisch NICHT möglich ist, OM7 mit Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen

OM9 Lebensmittelsimulanz E für 2 Stunden bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 für 10 Tage bei 40 °C

Hochtemperaturanwendungen einschließlich Langzeitlagerung bei Raumtemperatur

Anmerkung: Wenn es technisch NICHT möglich ist, OM7 mit Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen

 

Aufhebung der EU-Richtlinie

1. 80/766/EWG, Richtlinie der Kommission Analysemethode zur amtlichen Kontrolle des Vinylchloridmonomergehalts bei Materialkontakt mit Lebensmitteln

2. 81/432/EWG, Richtlinie der Kommission Analysemethode zur amtlichen Kontrolle der Vinylchloridfreisetzung von Stoffen und Gegenständen in Lebensmittel

3. 2002/72/EG, Richtlinie der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff für Lebensmittel

 

 


Postzeit: 19. Okt. 2021