Die Verordnung der Europäischen Union (EU) 10/2011, die das strengste und wichtigste Gesetz über lebensmitteltaugliche Kunststoffprodukte ist, stellt äußerst strenge und umfassende Anforderungen an den Schwermetallgrenzwert für Lebensmittelkontaktprodukte und ist der Windindikator internationaler Sicherheitsrisikokontrolle für Lebensmittelkontaktmaterialien.
2011 wurde die neue EU-Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, veröffentlicht
15. Jan. Diese neue Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft. Sie hebt die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission auf. Es gibt einige
Übergangsbestimmungen und sind in Tabelle 1 zusammengefasst.
Tabelle 1
Übergangsbestimmungen
Bis 31.12.2012
Sie kann akzeptieren, Folgendes auf den Markt zu bringen
- die Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden
FCM Belege Übergangsbestimmungen
vor dem 1. Mai 2011
Die Belege basieren auf den Grundregeln für die Gesamtmigration und die spezifischen Migrationsprüfungen im Anhang der Richtlinie 82/711/EWG
Vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
Begleitdokumente für in Verkehr gebrachte Materialien, Gegenstände und Stoffe können entweder auf den neuen Migrationsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 oder den Vorschriften im Anhang der Richtlinie 82/711/EWG basieren
Ab 1. Januar 2016
Die Belege basieren auf den Regeln für Migrationsprüfungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
Hinweis: 1. Inhalt des Begleitdokuments bezieht sich auf Tabelle 2, D
Tabelle 2
A. Umfang.
1. Ausschließlich aus Kunststoff bestehende Materialien und Gegenstände sowie Teile davon
2. Mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden
3. Materialien und Gegenstände gemäß Punkt 1 und 2, die bedruckt und/oder mit einer Beschichtung bedeckt sind
4. Kunststoffschichten oder Kunststoffbeschichtungen, die Dichtungen in Kappen und Verschlüssen bilden, die zusammen mit diesen Kappen und Verschlüssen einen Satz von zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Materialien bilden
5. Kunststoffschichten in Mehrschichtmaterialien und -artikeln
B. Befreiung
1. Ionenaustauscherharz
2. Gummi
3. Silikone
C. Stoffe hinter funktioneller Barriere und Nanopartikel
Stoffe hinter einer funktionellen Barriere2
1. Darf mit Stoffen hergestellt werden, die nicht in der Unionsliste aufgeführt sind
2. Muss der Beschränkung für Vinylchloridmonomer Anhang I entsprechen (SML: Nicht nachgewiesen, 1 mg/kg im Endprodukt)
3. Nicht zugelassene Stoffe dürfen mit einem Höchstgehalt von 0,01 mg/kg in Lebensmitteln verwendet werden
4. Darf nicht ohne vorherige Genehmigung zu erbgutverändernden, krebserzeugenden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen gehören
5. Darf nicht zu Nanoform gehören
Nanopartikel::
1. Sollte von Fall zu Fall hinsichtlich ihres Risikos bewertet werden, bis weitere Informationen vorliegen
2. Stoffe in Nanoform dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen und in Anhang I erwähnt sind
D. Begleitdokumente
1. muss die Bedingungen und Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen, Modellierungen, sonstigen Analysen und Nachweise über die Sicherheit oder Begründungen zum Nachweis der Konformität enthalten
2. wird den zuständigen nationalen Behörden vom Unternehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt
E. Gesamtmigration und spezifisches Migrationslimit
1. Gesamtmigration
- 10mg/dm² 10
- 60mg/kg 60
2. Spezifische Migration (siehe Anhang I Unionsliste – Wenn kein spezifischer Migrationsgrenzwert oder andere Beschränkungen vorgesehen sind, gilt ein allgemeiner spezifischer Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg)
Gewerkschaftsliste
Anhang I –Monomer und Additiv
ANHANG I Enthält
1. Monomere oder andere Ausgangsstoffe
2. Zusatzstoffe ohne Farbstoffe
3. Polymere Produktionshilfsmittel ohne Lösungsmittel
4. Makromoleküle aus mikrobieller Fermentation
5. 885 zugelassener Stoff
Anhang II – Allgemeine Beschränkung von Materialien und Gegenständen
Spezifische Schwermetallmigration (mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz)
1. Barium (钡) =1
2. Kobalt (钴) = 0,05
3. Kupfer (铜)= 5
4. Eisen (铁) = 48
5. Lithium (锂) = 0,6
6. Mangan (锰) = 0.6
7. Zink (锌) = 25
Spezifische Migration primärer aromatischer Amine (Summe), Nachweisgrenze 0,01 mg Substanz pro kg Lebensmittel oder Lebensmittelstimulans
Anhang III – Lebensmittelsimulanzien
10% Ethanol
Anmerkung: In manchen Fällen kann destilliertes Wasser gewählt werden
Lebensmittelsimulanz A
Lebensmittel mit hydrophilem Charakter
3% Essigsäure
Lebensmittelsimulanz B
saures Essen
20% Ethanol
Lebensmittelsimulanz C
Lebensmittel bis 20% Alkoholgehalt
50% Ethanol
Lebensmittelsimulanz D1
Lebensmittel mit > 20 % Alkoholgehalt
Milchprodukt
Essen mit Öl in Wasser
Pflanzenöl
Lebensmittelsimulanz D2
Lebensmittel haben lipophilen Charakter, freie Fette
Poly(2,6-diphenyl-p-phenylenoxid), Partikelgröße 60-80mesh, Porengröße 200 nm
Lebensmittelsimulanz E
Trockenfutter
Anhang IV – Konformitätserklärung (DOC)
1. wird vom Unternehmer ausgestellt und enthält die Angaben gemäß ANHANG IV3
2. auf anderen Vermarktungsstufen als auf der Verkaufsstufe DOC für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, Erzeugnisse aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie für die zur Herstellung bestimmten Stoffe verfügbar ist
3. Erlaubt eine leichte Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Produkte aus Zwischenstufen der Herstellung oder Stoffe, für die es ausgestellt wird
4. – Die Zusammensetzung muss dem Hersteller des Stoffes bekannt sein und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden
Anhang V – Prüfbedingungen
OM1 10d bei 20°C 20
Jeglicher Kontakt mit Lebensmitteln im gefrorenen und gekühlten Zustand
OM2 10d bei 40° C
Jede Langzeitlagerung bei Raumtemperatur oder darunter, einschließlich Erhitzen auf 70 °C für bis zu 2 Stunden oder Erhitzen auf 100 °C für bis zu 15 Minuten
OM3 2h bei 70 °C
Alle Kontaktbedingungen, die ein Erhitzen auf bis zu 70 °C für bis zu 2 Stunden oder bis zu 100 °C für bis zu 15 Minuten umfassen, denen keine langfristige Lagerung bei Raumtemperatur oder gekühlter Temperatur folgt.
OM4 1h bei 100° C
Hochtemperaturanwendungen für alle Lebensmittelstimulanzien bei Temperaturen bis 100° C
OM5 2h bei 100° C oder am Rückfluss/alternativ 1 h bei 121° C
Hochtemperaturanwendung bis 121° C
OM6 4h bei 100° C oder am Rückfluss
Alle Lebensmittelkontaktbedingungen mit Lebensmittelstimulanzien A, B oder C bei einer Temperatur von über 40° C
Anmerkung: Es stellt die Worst-Case-Bedingungen für alle Lebensmittelsimulanzien in Kontakt mit Polyolefinen dar
OM7 2h bei 175° C
Hochtemperaturanwendungen mit fetthaltigen Lebensmitteln, die die Bedingungen von OM5 . überschreiten
Anmerkung: Falls es technisch NICHT möglich ist, OM7 mit Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, kann der Test durch Test OM 8 oder OM9 ersetzt werden
OM8 Lebensmittelsimulanz E für 2 Stunden bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 für 2 Stunden bei 100 °C
Nur Hochtemperaturanwendungen
Anmerkung: Wenn es technisch NICHT möglich ist, OM7 mit Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen
OM9 Lebensmittelsimulanz E für 2 Stunden bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 für 10 Tage bei 40 °C
Hochtemperaturanwendungen einschließlich Langzeitlagerung bei Raumtemperatur
Anmerkung: Wenn es technisch NICHT möglich ist, OM7 mit Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen
Aufhebung der EU-Richtlinie
1. 80/766/EWG, Richtlinie der Kommission Analysemethode zur amtlichen Kontrolle des Vinylchloridmonomergehalts bei Materialkontakt mit Lebensmitteln
2. 81/432/EWG, Richtlinie der Kommission Analysemethode zur amtlichen Kontrolle der Vinylchloridfreisetzung von Stoffen und Gegenständen in Lebensmittel
3. 2002/72/EG, Richtlinie der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff für Lebensmittel
Postzeit: 19. Okt. 2021